TuS von 1913 Kachtenhausen e.V.

Jugendordnung des TuS von 1913 Kachtenhausen e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TuS von 1913 Kachtenhausen e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendliche sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten berufenen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben

Die Jugend des TuS von 1913 Kachtenhausen e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugend des TuS von 1913 Kachtenhausen e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
  4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
  5. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
  6. Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Jugend des TUS von 1913 Kachtenhausen e.V. sind:

  1. der Vereinsjugendtag
  2. der Vereinsjugendausschuß
  3. die Fachjugendausschüsse

§ 4 Vereinsjugendtag

  • die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des TUS von 1913 Kachtenhausen e.V. Sie bestehen aus je 1j gewählten Jugendlichen der Fachabteilungen des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeitern. Für je angefangene 20 jugendliche Mitglieder entsenden die Fachabteilungen je einen weiteren Jugendlichen. (Vereine mit weiblichen und männlichen Jugendlichen sollten weibliche und  männliche Jugendliche der Fachjugendabteilungen wählen lassen.)

  • Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
    2. Entgegennahme der Bericht und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
    3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
    4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses
    5. Wahl des Vereinsjugendausschusses
    6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis/Stadtebene, zu denen der Gesamtvertreter ein Delegationsrecht hat
    7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  • Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird (zwei) Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuß unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge  durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefaßten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß in außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
  • Der Vereinsjugendtag wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  • Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  • Die gewählten Jugendlichen der Fachjugendabteilungen, die gewählten und berufenen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Jugendtag der Fachabteilungen

  • Die Jugendtage der Fachabteilungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Fachabteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilungen und aus allen innerhalb der Fachjugendabteilungen gewählten und berufenen Mitarbeitern.

  • Aufgaben der Jugendtage der Fachabteilungen sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses
    2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Fachjugendausschusses
    3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend der Fachabteilungen
    4. Entlastung des Fachjugendausschusses
    5. Wahl des Fachjugendausschusses
    6. Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagungen (Kreis/Stadt/Gau), zu denen die Fachabteilung Delegationsrecht hat.
    7. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  • Der ordentliche Jugendtag der Fachabteilungen findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuß der Fachabteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefaßten Beschlusses des Jugendausschusses der Fachabteilungen muß ein außer-ordentlicher Jugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
  • Der Jugendtag der Fachabteilungen wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  • Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  • Die Jugendlichen der Fachabteilung und die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Fachjugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 6 Vereinsjugendausschuß

  1. Der Vereinsjugendausschuß besteht aus:

    1. dem vorsitzenden Jugendwart und seiner Stellvertreter/in bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter
    2. Zwei Beisitzern/innen
    3. und 2 Jugendvertretern, die zurzeit der Wahl noch Jugendliche sind.

    (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen).

    Außerdem gehören ihm je ein Vertreter der Fachjugendausschüsse an. Als Beisitzer/innen  können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.

  2. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
  3. Die unter 1.1 genannten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
  4. In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  5. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  6. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
  7. Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des TuS von 1913 Kachtenhausen e.V., die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung  des  Vereinsjugendausschusses.

§ 7 Fachjugendaussschuß

  1. Der Fachjugendausschuß besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter
    2. 2 Beisitzern/innen
    3. und 2 Jugendvertretern, die z. Zt. Der Wahl noch Jugendliche sind.

    (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen). Als Beisitzer/innen können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.

  2. Der Vorsitzende des Fachjugendausschusses vertritt die Interessen der Fachjugendabteilung nach innen und nach außen.
  3. die Mitglieder des Fachjugendausschusses werden von dem Jugendtag der Fachabteilungen für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Fachjugendausschusses im Amt.
  4. In den Fachjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  5. Der Fachjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereins- und Fachjugendtage sowie der Wettkampfordnung seines Fachverbandes. Der Fachjugendausschuß ist für seine Beschlüsse, die Fragen der Fachsportart betreffend, dem Jugendtag der Fachabteilungen und dem Vorstand der Fachabteilungen, für alle anderen Beschlüsse dem Vereinsjugendausschuß und dem Vereinsjugendtag verantwortlich.
  6. Die Sitzungen des Fachjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Fachjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
  7. Der Fachjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten seiner Fachabteilung. Er entscheidet über die Verwendung der seiner Fachabteilung zufließenden Mittel.
  8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Fachjugendausschuß Unter-ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Fachjugendausschusses.

§ 8 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die (Wettkampfordnungen oder Spielordnungen) der entsprechenden Fachverbände.

§ 9 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten

Anmerkung:
Die Absätze 5. und 7. im § 6 sind Bestandteile der Gesamtsatzung des TuS von 1913 Kachtenhausen e.V. des § 5a und 6e.

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