TuS von 1913 Kachtenhausen e.V.
Vereinssatzung des TuS von 1913 Kachtenhausen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Vereinsfarben und Geschäftsjahr
- Der im Juni 1913 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein von 1913 Kachtenhausen e.V.“, abgekürzt TuS v. 1913 Kachtenhausen e.V.
- Der Verein führt die Tradition folgender früherer Turn- und Sportvereine fort:
- TV Kachtenhausen
- SuS Kachtenhausen
- Sportlust Kachtenhausen- Helpup
- TV Kachtenhausen
- Turn- und Sportgemeinschaft Kachtenhausen
- Der Sitz des Vereins ist im Sportzentrum des TuS v. 1913 Kachtenhausen e.V., Ehlenbrucher Straße 30, 32791 Lage.
- Der TuS v. 1913 Kachtenhausen e.V. ist beim Amtsgericht Detmold unter der Registernummer VR 642 eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
- Der Zweck des Vereins ist im besonderen die Pflege und Ausübung des Turnens, des Fußballsports, des Badminton-, Tennis- und Volleyballspiels sowie des Freizeit- und Gesundheitssports; außerdem das Durchführen von Veranstaltungen sportlicher Art und solcher, die das Zusammengehörigkeitsgefühl der Vereinsmitglieder fördern, bzw. solcher, die der neuen Mitgliedergewinnung dienen sollen.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen /
- Übungsleiterfreibeträge (§ 3 Nr.26 und 26a EStG) begünstigt werden. Verpflichtungen, die sich aus der Abrechnung bei evt. Steuer- und Sozialversicherungspflicht ergeben, geht zu Lasten des Abrechnenden. Dieser ist für die Abgaben der erhaltenden Leistungen gegenüber den Finanz- und Sozialbehörde selbst verantwortlich.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaften
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Persönlichkeiten, die sich um die Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Er setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus.
- Bei Minderjährigen bedarf dieser Antrag der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbescheides schriftlich Berufung einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei:
- Tod
- Kündigung (Austritt)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Austritt aus dem Verein kann zum Quartalsende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. - Ausschluss aus dem Verein:
- Groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und gegen Anordnungen des Geschäftsführenden Vorstandesoder gegen die Satzung
- Grobem unsportlichen Verhalten
- Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren oder Umlagen trotz wiederholter schriftlicher Mahnung
- Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied vom Geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen
- Auflösung des Vereins
§ 7 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied in den Organisationen des Deutschen Sportbundes.
- Über den Austritt aus Verbänden und den Übertritt in andere Verbände entscheidet der Geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an.
- Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt zum Verein die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Verbände an. Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände.
§ 8 Beitragsleistungen und -pflichten
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen monatlichen Beitrag an den Verein zu zahlen.
- Fälligkeit und Zahlweise der Beiträge bestimmt der Geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
- Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
- Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln.
- Die Festlegung von Aufnahmegebühren und Umlagen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Mitgliederversammlung kann Arbeitseinsätze für Mitglieder und Mitgliedergruppen zur Unterhaltung der vereinseigenen Sportanlagen festlegen.
§ 9 Rechte und Pflichten
- Rechte der Mitglieder und allen sonstigen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
- Alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
In den Abteilungsversammlungen sind Abteilungsmitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr stimmberechtigt. - Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins mit vollendetem 18. Lebensjahr.
- Alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
- Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind die Beschlüsse der Organe des Vereins sowie die Vereinssatzung und die Ordnungen verbindlich.
- Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
§ 10 Rechts- und Ordnungsmaßnahmen
Bei groben Verstößen gegen die sportliche Fairness und bei Verstößen gegen die Hausordnung des Sportzentrums können
- Verwarnungen
- Verminderungen besonderer Befugnisse
- Ausweisung (Hausverbot)
vom Geschäftsführenden Vorstand oder durch eine von ihm beauftragte Person erteilt werden:
§ 11 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Geschäftsführende Vorstand
- Der Erweiterte Vorstand
§ 12 Ordentliche und Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem/einer der stellvertretenden Vorsitzenden, einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Sportzentrum des TuS v. 1913 Kachtenhausen e.V. unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen. Die Einberufung hat Ort, Zeit und Tagesordnung zu enthalten. Außerdem werden die Mitglieder über Ort und Termin der Mitgliederversammlung durch die örtliche Tagespresse in Lage informiert.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Enthaltungen und die nicht abgegebenen Stimmen werden als Nein-Stimmen gezählt.
- Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Enthaltungen und die nicht abgegebenen Stimmen werden als Nein-Stimmen gezählt.
- Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dieses im Sinne des Vereins für erforderlich hält.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe
des Zweckes und des Grundes gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand verlangen. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.
- Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.
- Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
- Aufstellung und Änderung der Satzung
- Genehmigung des Protokolls der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vorjahres
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entgegennahme des Jahresberichtes der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes
- Kenntnisnahme des vom Erweiterten Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
- Wahl des/der Protokollführer/s/in
- Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des/der Jugendwart/es/in und des/der stellvertretenden Jugendwart/es/in
- Wahl des Erweiterten Vorstandes, soweit seine Mitglieder nicht durch die Abteilungen gewählt werden
- Wahl von zwei Kassenprüfer/n/innen und einem/einer stellvertretenden Kassenprüfer/in
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Umlagen und Aufnahmegebühren sowie die Festlegung über deren Höhe
- Beschlussfassung über Arbeitseinsätze am Sportzentrum
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden
- Auflösung des Vereins
§ 14 Geschäftsführender Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins ist gleichfalls der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden - dem/der Geschäftsführer
- Je zwei der o.g. Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Vertretung der/die Vorsitzende mitwirken muss.
- Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der/die Jugendwart/in und der/die stellvertretende Jugendwart/in werden in der Jugendversammlung gewählt. - Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
- Die Wahl erfolgt im jährlichen Wechsel wie folgt:
- Vorsitzende/r, eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in und stellvertretende Jugendwart/in
- Zwei stellvertretende Vorsitzende und die Jugendwart/in
- Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, hat der Geschäftsführende Vorstand das Recht, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Vertreter kommissarisch einzusetzen.
- Bei Ausscheiden des/der Vorsitzenden ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen/eine Nachfolger/in wählt.
§ 15 Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes
- Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Vornahme von Ehrungen
- Einstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
- Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
- Im übrigen wird die Führung der laufenden Geschäfte und die Zuständigkeiten in der vom Geschäftsführenden Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung geregelt.
§ 16 Der Erweiterte Vorstand
- Der Erweiterte Vorstand besteht aus:
- Dem Geschäftsführenden Vorstand
- Den Abteilungsleiter/n/innen
- Dem/der Jugendwart/in u. dem/der stellvert. Jugendwaert/in
- Dem/der Sozialwart/in
- Dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
- Gehört ein/e Abteilungsleiter/in zum Geschäftsführenden Vorstand, so ist sein/e /ihr/e Stellvertreter/in Mitglied des Erweiterten Vorstandes.
- Die unter §16 Abs. 1.3 – 1.5 Genannten werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 17 Aufgaben des Erweiterten Vorstandes
- Der Erweiterte Vorstand berät und unterstützt den Geschäftsführenden Vorstand in fachlichen Angelegenheiten und bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen.
- Der Erweiterte Vorstand ist zuständig für das Aufstellen des Haushaltsplanes des Vereins.
§ 18 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen bestehen oderkönnen im Bedarfsfall durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandesgegründet werden.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann, wenn eine Abteilung bedeutungslos geworden ist und die Mitglieder der betreffenden Abteilung keinen Wert auf das Fortbestehen legen, diese auflösen.
- Die Abteilungsmitglieder wählen ihre Abteilungsleitung.
- Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Richtlinien und die Ordnungen der Abteilungen dürfen nicht im Gegensatz zur Vereinssatzung stehen; sie bedürfen der Genehmigung des Geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Kassenführung obliegt dem/der Kassenwart/in des Geschäftsführenden Vorstandes des Vereins. Die Erhebung eines Abteilungsbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes.
- Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.
§ 19 Die Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß §§2 und 3 dieser Satzung.
- Das Nähere regelt die Jugendordnung
§ 20 Vereinsordnungen
- Zur Durchführung der Satzung gibt sich der TuS v. 1913 Kachtenhausen e.V. eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung und eine Ehrenordnung. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie dürfen zu ihr nicht im Widerspruch stehen.
- Geschäftsordnung, Beitragsordnung und Ehrenordnung werden vom Geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 21 Kassenprüfung
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
§ 22 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern schriftlich angekündigt ist, und zu der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist
- Ist nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist eine zweite Mitgliederversammlung anzuberaumen, die den Mitgliedern ebenfalls mit dem Tagesordnungspunkt der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung schriftlich anzuzeigen ist. Diese zweite Mitgliederversammlung entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss über die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
- Für den Fall der Auflösung wird das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Lage zur Verwendung ausschließlich im Sinne von §§ 2 und 3 dieser Satzung übertragen
§ 23 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 01.03.19. und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Die bisherige Satzung wird zum gleichen Zeitpunkt ungültig.
§ 24 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
Lage, den 01. März 2019
Bernhard Engelke (Vorsitzender)
Dieter Perl (stellv. Vorsitzender)
Andreas Richter (stellv. Vorsitzender)
Markus Pagel (stellv. Vorsitzender)
Olaf Peter (Kassenwart)